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Die Liste der Substanzen, die einem Verwendungsverbot unterliegen, wird den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und regelmäßig überarbeitet. Die sogenannten POP‘s (Persistant Organic Pollutants) unterliegen einem generellen Verwendungsverbot. Durch die Einführung der REACH-Richtlinie wurden hinsichtlich der Bewertung und Beurteilung von Chemikalien neue Grundlagen geschaffen. Die Liste der sogenannten SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern) wird durch die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) in unregelmäßigen Abständen erweitert. Die letzte Erweiterung fand am 18. Juni 2010 statt.
Nur wenige der bisher in dieser Liste aufgeführten Chemikalien sind für den Bereich der textilen Bodenbeläge von Bedeutung. Die GUT überprüft nach Veröffentlichung und Aktualisierung der SVHC-Liste durch die ECHA, ob neue, für textile Bodenbeläge relevante, Substanzen aufgenommen worden sind und wird gegebenenfalls ihre Prüf- und Vergabekriterien entsprechend anpassen.
Die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Stoffe unterliegen entweder einem Verwendungsverbot oder ihnen ist ein Grenzwert zugeordnet worden. Einzelheiten, sofern erforderlich, finden sich in den relevanten Kapiteln zu den jeweiligen Stoffgruppen oder im Anhang.


Färbemittel und Pigmente, insbesondere Azofarbstoffe, die unter reduktiven Bedingungen krebserregende Amine freisetzen, dürfen nicht eingesetzt werden.

Allergenisierende (sensibilisierende) Farbstoffe dürfen nicht eingesetzt werden.




Eine aktive biozide, biostatische oder fungizide Ausrüstung* des textilen Bodenbelages ist nicht zulässig. Bei konstruktionsidentischen textilen Bodenbelägen, die vom Hersteller mit und ohne Ausrüstung im Markt angeboten werden, darf die GUT-Lizenz nur für das nicht ausgerüstete Produkt verwendet werden (*ausgenommen sind Ausrüstungen, die über eine GUT-Freigabe verfügen).
Für biozid, biostatisch oder fungizid wirkende Substanzen, die zur Konservierung (oder Topfkonservierung) von Vorprodukten (hierzu zählen auch Fasern aus natürlichen Rohstoffen) eingesetzt werden, gelten die folgenden Grenzwerte.

Der Einsatz von Formaldehyd oder Formaldehyd abspaltenden Ausrüstungschemikalien ist nicht zulässig. (Siehe auch Emissionsgrenzwert für HCHO).
Wollfasern dürfen zum Schutz vor Motten- und Teppichkäferbefall nur mit Permethrin ausgerüstet werden. Andere Substanzen, hierzu gehören ausdrücklich auch andere Pyrethroide, sind für die Ausrüstung nicht zugelassen. Um eine sichere Ausrüstung der Wolle zu gewährleisten und um der Entstehung von Resistenzen vorzubeugen, muss die applizierte Mindestmenge 75 mg/kg Wolle betragen. Die zulässige Höchstmenge beträgt 210 mg/kg Wolle. Sprühapplikationen sind nicht zulässig.
Textile Bodenbeläge, die mehr als 15% Wollfasern enthalten, müssen, sofern der Wollanteil mit Permethrin behandelt wurde, wie folgt gekennzeichnet werden:
Sofern textile Bodenbeläge mit mehr als 15% Wollfasern über keine Motten- und Käferschutzausrüstung verfügen, ist das Produkt wie folgt zu kennzeichnen:
Permethringehalte bis zu 1 mg/kg werden als Kontamination der nicht ausgerüsteten Wolle betrachtet.
Diese Kennzeichnung erfolgt automatisch durch die GUT bei der Erstellung der jeweiligen Lizenzdokumente.

Für den PAK-Gehalt in textilen Bodenbelägen und in Rohstoffen, die zur Herstellung von Rückenbeschichtungen textiler Bodenbeläge eingesetzt werden, sind die nachfolgend gelisteten Grenzwer te bindend.
Die folgenden anorganischen faserartigen Materialien dürfen weder in der Nutzschicht noch zur Verstärkung der Rückenbeschichtung eingesetzt werden.
Ausrüstungen auf Basis von PFOS und PFOA („C8“) sind nicht zulässig.
Für den Vulkanisationsbeschleuniger Zn-diethyldithocarbamat (ZDEC) zur Herstellung von Schaumbeschichtungen besteht ein Verwendungsverbot.